Wiederholen oder ergänzen? (vergl. § 17 LPO)
Ist eine Prüfung nicht bestanden, weil die Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, dann wird die Prüfung nur in diesem Fach wiederholt (Ergänzungsprüfung). Wird die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder wurden die Leistungen in zwei Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet, muss eine Wiederholungsprüfung in allen Fächern abgelegt werden. Es werden mit mindestens "befriedigend" bewertete schriftliche Leistungen angerechnet.
Lehramt 1. OA und 1. OB: Wiederholen und/oder ergänzen kann man insgesamt zweimal.
Lehramt 1. GM und 1. So: Wiederholen und/oder ergänzen kann man insgesamt dreimal, jedoch pro Fach nur zweimal (vgl. § 24 LPO)
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