Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hamburg
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Zuhören bei mündlichen Prüfungen (vergl. § 12 Abs. 4 LPO)

Sie reichen spätestens eine Woche vor der betreffenden Prüfung einen formlosen Antrag auf Zuhören bei uns ein, auf dem der Name und das Lehramt des Prüflings, Tag, Prüfer und Fach vermerkt sind. Sowohl Prüfer als auch Prüfling müssen auf diesem Antrag mit ihrer Unterschrift erlauben, dass Sie zuhören. Zu diesem Antrag muss entweder eine aktuelle Semesterbescheinigung gelegt werden oder Sie kommen mit dem Antrag in die Sprechstunde und legen Ihren Studentenausweis vor. Nur mit beiden (Original-) Unterschriften der Beteiligten und dem (Original-) Beleg, dass Sie Student sind (keine Fotokopie, kein FAX!), dürfen wir Sie zuhören lassen. Das LPrA und die Vorsitzenden können das Zuhören ohne Angabe von Gründen ablehnen.